Nominell die in vielen Konzessionsverträgen festgeschriebene finanzielle Gegenleistung von Energieversorgungsunternehmen an die Kommunen für das Recht, Straßen und Wege zu benutzen, um Kabel, Leitungen und andere Anlagen zu errichten, die zur Versorgung des Gebietes notwendig sind. Das Recht ist in der Konzessionsabgabeverordnung niedergelegt. Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Solche Verträge dürfen eine Laufzeit von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Werden sie danach nicht verlängert, so ist der bisherige Netzbetreiber verpflichtet, seine für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Netzbetreiber gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.
Energie-Glossar
Erklärungen und Hinweise zu häufig verwendeten Fachbegriffen
- Name des Begriffes: Konzessionsabgabe
- Beschreibungen des Begriffes:
Konzessionsabgabe